Vorsorge

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

Durch eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder einen Unfall kann es passieren, dass man auf einmal nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten selbst zu regeln, sondern hierbei auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Die selbstbestimmte Entscheidung über die Person, welche sowohl in Angelegenheiten des alltäglichen Lebens als auch in persönlichen, vor allem gesundheitlichen Angelegenheiten einspringt und unterstützt und damit in einem besonderem Nähe- und Vertrauensverhältnis zu einem steht, ist für viele mehr als nur eine reine Herzensangelegenheit. Oft soll vermieden werden, dass fremde Personen über das eigene Befinden entscheiden.

Ein Betreuer darf aber nur dann bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Besteht eine wirksame Vorsorge- und Generalvollmacht ist die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht erforderlich. Da der nächste Verwandte oder Lebensgefährte in solchen Situationen nicht automatisch für die betreffende Person handeln kann, ist es ratsam, für solche Fälle frühzeitig Vorsorge zu treffen. Auch der eigene Ehegatte kann ohne entsprechende Bevollmächtigung nur eingeschränkt und auch nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für den anderen Ehegatten tätig werden (Notvertretungsrecht).

Notare können auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und Anordnungen vorbereiten, sodass Sie die Gewähr haben, dass die ausgesprochenen Vollmachten im Notfall auch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister finden Sie hier.